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Statuten

7. Fassung vom 18.03.2017

§1 Name und Sitz

„UGW - Mödling“ ist ein Hobby-Sportverein mit Schwerpunkt Fußball, unpolitisch und hat seinen Sitz in Maria Enzersdorf.

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt hauptsächlich die organisierte sportliche Betätigung der Sportart Fußball, aber unterstützt auch andere Sportarten, die auf Sportplätzen und in Sporthallen ausgeübt bzw. trainiert werden können. Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

(1) Regelmäßige Trainingseinheiten
(2) Sporadische Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen in Form von Turnieren und Matches bzw. Freundschaftsspielen
(3) Wahrung der Interessen der Mitglieder
(4) Abhaltung von Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen und Diskussionen
(5) Herausgabe von Informationen mit analogen (Druckschriften, Mitteilungsblätter) und digitalen Medien (Internet, audiovisuelle Medien)
(6) Arbeitsprojekte für die Instandhaltung und Verbesserung der Sportstätte
(7) Pflege der Geselligkeit durch Abhaltung von Ausflügen und Festen

§3 Einnahmen

(1) Standardmitgliedsbeiträge
a) Monatliche Mitgliedsbeiträge
b) Terminweise Mitgliedsbeiträge (40% des monatlichen Mitgliedsbeitrags gerundet auf ganze Euro)
(2) Individuelle Mitgliedsbeiträge (Prozentsatz der Standardmitgliedsbeiträge aufgrund besonderer Umstände in Bezug auf eine abweichende Nutzung des Angebots bzw. der zur Verfügung gestellten Leistung und/oder Infrastruktur)
(3) Einnahmen aus Veranstaltungen
(4) Förderungsbeiträge
(5) Sponsorgelder
(6) Unterstützungsbeiträge
(7) Spenden, Vermächtnisse oder sonstige Vermögenszufälle
(8) Eventuelle Zinsen aus dem Vermögen des Vereins

§4 Ausgaben

Das Vermögen des Vereins darf nur für die in diesen Statuten bezeichneten Zwecke bzw. für die Ausübung der für den Verein notwendigen Aufgaben und Anschaffungen verwendet werden.

§5 Mitglieder

Mitglied kann jeder werden, der einen Beitrittsantrag vollständig ausgefüllt, unterschrieben und nachweislich dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Vereins übergeben hat. Das Formular für Standardmitgliedsbeiträge steht auf der Website des Vereins unter „www.ugw-moedling.at“ zum Download bereit. Individuelle Beitrittsanträge werden im Anlassfall durch den Vorstand erstellt. Mit dem Beitritt werden die Statuten des Vereins anerkannt. Für die Aktuellhaltung der persönlichen Daten ist das Mitglied selbst verantwortlich. Insbesondere die E-Mail-Adresse wird in weiterer Folge für die gesamte Kommunikation und Information herangezogen und ist somit verpflichtend anzugeben.

§6 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten

(1) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt unmittelbar nach Übergabe des Beitrittsantrages und gleichzeitiger Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. Die Standardmitgliedsbeiträge können monatlich oder terminweise (pro sportliches Zusammentreffen) bezahlt werden. Ein Wechsel zwischen monatlicher und terminweiser Bezahlung kann nur zum Monatsersten erfolgen und ist im Voraus bekannt zu geben. Individuelle Mitgliedsbeiträge können je Ereignis, monatlich oder als Pauschalen (z.B. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich etc.) entrichtet werden. Darüber entscheidet der Vorstand im jeweiligen Anlassfall für jedes Mitglied gesondert.
(3) Die Mitgliedschaft ist beendet:

a) Durch eine schriftliche Austrittserklärung aus dem Verein (auch E-Mail). Der darin gewünschte Austrittstermin muss ein Monatserster sein und darf max. drei Monate in der Zukunft liegen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht zulässig. Bei Überschneidungen mit bereits geleisteten Beiträgen ist keine Rückerstattung möglich.
b) Durch Ausschluss wegen Verletzung der Pflichten auf Beschluss der Vereinsleitung
c) Durch Aussetzen von zwei Monatsbeiträgen (monatlicher Mitgliedsbeitrag)
d) Durch sportliche Abwesenheit von 62 Tagen (terminweiser Mitgliedsbeitrag)
e) Durch Ablauf des im individuellen Beitrittsantrags definierten Zeitraums (plus zwei Monate)
f) Durch Ableben

(4) Mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Ausgeschiedene Mitglieder, aus welchem Grund auch immer, haben insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich:

a) die durch die Generalversammlung festgesetzten Standardbeträge bzw. die durch den Vorstand kalkulierten individuellen Beträge zu leisten. Mitglieder, welche zwei Monate bzw. 62 Tage keine Beiträge entrichten, werden formlos automatisch aus dem Mitgliederstand ausgeschieden.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag muss mindestens für jedes Kalendermonat im Voraus in bar bzw. über ein Zahlungsterminal beim zuständigen Kassier oder via Überweisung auf das Konto IBAN: AT77 3225 0000 0370 9540, BIC: RLNWATWWGTD (Zahlungsreferenz: Mitgliedsbeitrag / Name) entrichtet werden, in dem auch eine sportliche Anwesenheit erfolgt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Abwicklung über ein Zahlungsterminal. Die rechtzeitige Einrichtung aber auch Einstellung etwaiger Daueraufträge oder sonstiger Zahlungsformen liegt in der Verantwortung des einzelnen Mitglieds. Bereits bezahlte Beträge werden weder gesamthaft noch aliquot refundiert, selbst wenn die betreffende Person im jeweiligen Monat keinem sportlichen Zusammentreffen beigewohnt hat oder aus dem Mitgliederstand ausscheidet bzw. bereits ausgeschieden ist. Nicht zuordenbare Beträge, die auf dem o.a. Konto einlangen, werden ebenfalls nicht zurückerstattet sondern als Unterstützungsbeitrag interpretiert und verbucht.

Der terminweise Mitgliedsbeitrag ist für jedes sportliche Zusammentreffen gesondert beim zuständigen Kassier in bar bzw. über ein Zahlungsterminal zu übergeben. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Abwicklung über ein Zahlungsterminal. Im Fall einer Barzahlung kann der terminweise Mitgliedsbeitrag in Form eines Guthabens mit einer beliebigen Summe auch im Voraus bezahlt werden (maximal 100 Euro). Eine Beitragsschuld ist hingegen nicht möglich. Ausgeschiedene Mitglieder können ihr Guthaben innerhalb von zwei Jahren ab Ausscheiden zurückfordern. Dies gilt explizit für terminweise Mitgliedsbeiträge, außerdem hat die Auszahlung per Überweisung zu erfolgen. Die jeweiligen Kontodaten sind bis zum Stichtag schriftlich (auch E-Mail) an den Verein zu übermitteln bzw. müssen in einer etwaigen Austrittserklärung angeführt sein.

Der individuelle Mitgliedsbeitrag kann in Bezug auf die Höhe, die Zahlungsart, das Intervall und den Zahlungstermin frei vereinbart werden. Er wird im Anlassfall vom Vorstand für einen definierten Zeitraum kalkuliert und mit den betreffenden Mitgliedern gesondert festgesetzt. Er gilt für maximal ein Jahr und soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Standardmitgliedsbeiträgen stehen, kann aber etwaige Zuschläge für diverse Aufwände beinhalten. Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) erfolgt ein Abschlag in der Höhe von 50 % des kalkulierten Betrags. Die individuellen Mitgliedsbeiträge werden, auch wenn sie abweichende Zahlungstermine aufweisen, wie monatliche Mitgliedsbeiträge behandelt, da die Mitgliederlisten auf die jeweiligen Kalendermonate Bezug nehmen und die entrichteten Beträge auf die betreffenden Monate aufgeteilt werden. Daher sind individuelle Mitgliedsbeiträge jedenfalls im Voraus (bezogen auf den aktuellen Kalendermonat) zu begleichen.

Der Beitragspflicht ist unaufgefordert nachzukommen. Es gilt zwar die gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne der gerichtlichen Geltendmachung, die weitere Teilnahme am Vereinsleben bleibt jedoch bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung verwehrt. Die absichtsvoll erhöhte Inanspruchnahme bzw. der Übergenuss einer Leistung und/oder Nutzung der Infrastruktur wird als Verletzung der Mitgliederpflichten verstanden und kann zum Ausschluss durch den Vorstand führen.
b) Das Gedeihen des Vereins nach allen Kräften zu fördern, insbesondere die Statuten zu beachten und sich allen rechtmäßigen Anordnungen und Beschlüssen zu fügen.
c) An Gemeinschaftsarbeiten, welche für eine Aufrechterhaltung und Verbesserung des Spielbetriebes notwendig sind, bestmöglich mitzuwirken.

(6) Bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten ist das Mitglied durch den Vorstand mit Begründung auszuschließen.
(7) Die Mitglieder haben ein Recht auf:
a) Trainingsteilnahme und Beteiligung an Wettkämpfen bzw. Freundschaftsspielen (soweit möglich) bzw. auf die Leistung und/oder Nutzung der Infrastruktur, welche bei der Kalkulation des individuellen Mitgliedsbeitrags zur Berechnung herangezogen wurde
b) Teilnahme an allen ausgeschriebenen Versammlungen des Vereins
c) Aktives und passives Wahlrecht für den Wahlausschuss, den Vorstand, die Rechnungsprüfer und bei Schiedsgerichten
d) Einbringung von Vorschlägen für Anschaffungen und Vorhaben, Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins
e) Ausübung des Stimmrechtes bei Anschaffungen und Vorhaben, Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins
f) Anteilsmäßige Aufteilung des Vermögens nach Auflösung des Vereins
g) Einberufung einer Generalversammlung wenn mindestens 1/10 der Mitglieder eine solche fordern
h) Information über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins bei der Generalversammlung und binnen vier Wochen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen
i) Information über den geprüften Rechnungsabschluss bei der Generalversammlung durch die Rechnungsprüfer

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 8 und 9), die Rechnungsprüfer (§10), die Generalversammlung (§§12 und 13) und das Schiedsgericht (§15).

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Sie sind organschaftliche Vertreter des Vereins. Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen einstimmig vorzugehen, die gefassten Beschlüsse der Mitglieder zu vollziehen, über das statutenmäßige Wirken des Vereins zu wachen, überhaupt alles im Interesse der Mitglieder Gelegene zu vertreten. Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenhalber aus und haben die mit dem Antritt des Mandates verbundenen Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen.

Die Aufgaben und Befugnisse sind insbesondere:

a) Vertretung des Vereins nach außen
b) Verbuchung des Ein- und Ausganges, im besonderen die Überwachung des rechtzeitigen Einganges und Hereinbringung der Mitgliedsbeiträge
c) Führung der Mitgliederlisten und Veröffentlichung auf der Website des Vereins
d) Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, insbesondere die aktuelle Führung der vereinseigenen Website und anderer Informationsmedien
e) Erledigung von Schriftstücken
f) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
g) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
h) Einberufung der Generalversammlungen
i) Rechtsverbindliche Fertigung für den Verein
j) Aufnahme der Mitglieder
k) Ausschluss der Mitglieder im Fall des Aussetzens von zwei Monatsbeiträgen bzw. sportliche Abwesenheit von 62 Tagen oder bei einer absichtsvoll erhöhten Inanspruchnahme bzw. Übergenuss einer Leistung und/oder Nutzung der Infrastruktur
l) Verwaltung des Vereinsvermögens
m) Entscheidungskompetenz bezüglich Anschaffungen und Vorhaben
n) Schaffung von Arbeitsprojekten, welche für die Aufrechterhaltung und Verbesserung des Spielbetriebes notwendig sind

§9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident und der Vizepräsident führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) In der Regel vertritt der Präsident den Verein nach außen und unterschreibt schriftliche Ausfertigungen sowie in Geldangelegenheiten.
(3) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.

§10 Rechnungsprüfung

(1) Von der Generalversammlung sind alle drei Jahre zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Überprüfung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Vermögensaufstellung (Finanzgebarung).
(3) Die Rechnungsprüfung hat binnen vier Monaten nach Rechnungslegung des Vereines über das Rechnungsjahr durch zwei Rechnungsprüfer zu erfolgen, worüber ein Rechnungsbericht zu führen ist. Die Rechnungslegung muss binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung alljährlich über ihre Überprüfung zu berichten.

§11 Wahlen

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt ebenso wie die Wahl der beiden Rechnungsprüfer bei der Generalversammlung mittels eines aufgelegten Stimmzettels mit relativer Stimmenmehrheit. Die Funktionsperiode umfasst jeweils drei Jahre.

a) Übersendung der aktuellen Mitgliederliste an alle Mitglieder durch den Präsidenten zwischen 6 und 8 Wochen vor der Wahl. Diese Liste repräsentiert gleichzeitig auch die zur Wahl stehenden Kandidaten
b) Wahl eines zweiköpfigen Wahlausschusses bei der Generalversammlung mittels Handzeichen
c) Übergabe der Stimmzettel (unter Verschluss) an den Wahlausschuss
d) Auswertung der Stimmzettel und Mitteilung des Wahlergebnisses an die Generalversammlung durch den Wahlausschuss
e) Sollte die Wahl nicht angenommen werden wird der Nächstgereihte als gewählt bezeichnet bzw. der Vorgang so oft wiederholt bis sich ein Erfolg einstellt

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie die Rechnungsprüfer entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands/Vorstandsmitglieds bzw. der/des Rechnungsprüfer(s) in Kraft.
(4) Die Vorstandsmitglieder bzw. Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich (E-Mail) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands bzw. beider Rechnungsprüfer an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
(5) Bei einem unvorhersehbaren endgültigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bzw. Rechnungsprüfers ist für die jeweilige Nachbesetzung sofort eine Generalversammlung anzuberaumen.

§12 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

(1) Die Generalversammlung findet jährlich an einem jeweils zu bestimmenden Ort statt und wird vom Präsidenten zwischen 6 und 8 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen.

Wirkungskreis der Generalversammlung

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes über die Tätigkeit der Leitung, Vereinsverwaltung und Finanzgebarung
b) Entgegennahme des Rechnungsberichts der Rechnungsprüfer
c) Wahl eines zweiköpfigen Wahlausschusses
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer
e) Wahl des Vorstands
f) Entgegennahme der Wahlergebnisse
g) Allfällige Abstimmungen zu Anschaffungen, Vorhaben, Änderung der Statuten und Entscheidung über die Auflösung des Vereins
h) Etwaige Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder bzw. der/des Rechnungsprüfer(s)

(2) Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Ausnahme bilden Änderungen in Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins.
(3) Sollten bei einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein, so wird eine halbe Stunde später eine neuerliche Generalversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten, welche dann mit jeder Zahl der Anwesenden und Vertretenen beschlussfähig ist.

§13 Außerordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

(1) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden,

a) durch den Präsidenten, wenn sich Fälle ereignen sollten, die der Kompetenz der Generalversammlung unterstehen
b) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder eine solche fordern
c) durch die Rechnungsprüfer bei schwerwiegendem und beharrlichem Verstoß gegen die Rechnungslegungspflichten

(2) Für diese außerordentliche Generalversammlung gelten dieselben Bedingungen wie für die ordentliche Generalversammlung.

§14 Informationspflicht

Der Präsident hat außer der Generalversammlung auch sonst die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins binnen vier Wochen zu informieren, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

§15 Schiedsgericht

(1) Aus den Verhältnissen des Vereins entstandene Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten werden durch ein Schiedsgericht beigelegt.
(2) In dieses Schiedsgericht wählen beide Parteien je zwei Schiedsrichter, welche wieder ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden wählen.
(3) Sollten zum Vorsitzenden mehrere nominiert werden, so entscheidet unter diesen das Los
(4) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit
(5) Gegen die schiedsgerichtlichen Erkenntnisse gibt es keinen Rekurs. Über die schiedsgerichtlichen Verhandlungen sind Protokolle aufzunehmen und den Akten des Vereins beizuschließen.

§16 Mähdienst

Für die Instandhaltung des Fußballplatzes von St. Gabriel wird für die Kalendermonate April bis September innerhalb des ersten Quartals eine Mähliste aufgelegt. In diese kann sich für jede Kalenderwoche ein Freiwilliger eintragen, welcher dann für den Grasschnitt im betreffenden Zeitraum verantwortlich ist. Den Freiwilligen steht als Aufwandsentschädigung je Mäheinheit ein Betrag von 25,00 Euro zu, sofern die Dienste zeitgerecht erfüllt wurden und der gesamte Platz am Stück bearbeitet wurde. Die leere Mähliste wird per E-Mail an alle Mitglieder versandt. Die Wunschtermine der Mitglieder werden dann in die Liste übernommen. Für die Terminvergabe ist das Einlangen der Wunschtermine maßgebend, grundsätzlich können jedoch nicht mehr als zwei Termine je Person gebucht werden. Eine Aufstockung kann nur dann erfolgen, wenn sich nach der Eintragungsfrist von 14 Tagen ab Aussendung der Liste zu wenige Personen melden oder ein Freiwilliger zurücktritt bzw. am betreffenden Termin verhindert ist. Für die Abrechnung der Aufwandsentschädigung steht auf der Website des Vereins ein entsprechendes Formular bereit. Dieses ist spätestens bis Jahresende dem Präsidenten oder Vizepräsidenten unterschrieben zu übergeben.

§17 Kommunikation

Der gesamte Austausch von Informationen, den Verein betreffend, erfolgt grundsätzlich in digitaler Form. Ausgenommen davon sind Wahlen und Schiedsgerichte. Vorschläge welche zur Abstimmung gebracht werden sollen sowie die Abstimmungen selbst werden wie die Wahllisten per E-Mail versendet. Die Ein- und Ausgabenrechnung (Kassabuch) wird neben anderen statistischen Daten auf der Website des Vereins publiziert. Formulare werden ebenso dort zum Download angeboten, müssen jedoch in analoger Form unterschrieben übergeben werden. Alle Anliegen, wenn sie nicht in analoger Form schon übergeben wurden, müssen über die offizielle E-Mail-Adresse „office@ugw-moedling.at“ eingebracht werden um behandelt zu werden. Eine mündliche Mitteilung ist unzureichend.

§18 Abstimmungen

(1) Anschaffungen
Mitglieder sind berechtigt Vorschläge für Anschaffungen per E-Mail einzubringen. Dabei ist zwingend auf die finanziellen Auswirkungen einzugehen.

a) Direkte Zustimmung
Wird dem Vorschlag durch den Präsidenten in Einstimmigkeit mit dem Vizepräsidenten per E-Mail zugestimmt, kann die Anschaffung innerhalb von 30 Tagen ab Zustimmung durch das Mitglied erfolgen.
b) Indirekte Zustimmung
Sollte einem Vorschlag nicht zugestimmt werden oder keine Einstimmigkeit zwischen Präsidenten und Vizepräsidenten vorliegen hat der Präsident, unter Angabe der budgetären Situation, die vorgeschlagene Anschaffung durch alle Mitglieder per EMail durch einfache Mehrheit zur Abstimmung zu bringen. Das Ergebnis ist allen Mitgliedern zu übermitteln. Sollte aufgrund der Rücklaufquote innerhalb von 14 Tagen ab Aussendung kein eindeutiges Ergebnis vorliegen, ist der Vorschlag bei der nächsten Generalversammlung vorzulegen und mit den dort anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern erneut zur Abstimmung zu bringen. Der Beschaffungsprozess ist im Falle einer Zustimmung analog zur direkten Zustimmung.

Die Abrechnung der Anschaffung kann in der Regel nur rückwirkend durch Übergabe eines Verkaufsbeleges erfolgen, wobei die Begleichung des ausgelegten Betrages grundsätzlich per Banküberweisung durchgeführt wird.

(2) Änderung der Statuten
Mitglieder sind berechtigt Vorschläge zur Änderung der Statuten per E-Mail einzubringen. Die gewünschte Abänderung muss derart ausformuliert sein, dass über die betreffende Textpassage abgestimmt werden kann. Auf etwaige Zusammenhänge und Abhängigkeiten ist Bedacht zu nehmen. Der Präsident hat die Vorschläge durch alle Mitglieder per E-Mail durch einfache Mehrheit (Ausnahme: Auflösung des Vereins) zur Abstimmung zu bringen. Das Ergebnis ist allen Mitgliedern zu übermitteln. Sollte aufgrund der Rücklaufquote innerhalb von 14 Tagen ab Aussendung kein eindeutiges Ergebnis vorliegen, ist der Vorschlag bei der nächsten Generalversammlung vorzulegen und mit den dort anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern erneut zur Abstimmung zu bringen.

§19 Auflösung

Sowohl die Änderung der Statuten in Bezug auf die Auflösung des Vereins sowie die Auflösung selbst bedarf der Zustimmung durch eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch einen Abwickler zu berufen der das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten hat. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist auf die zum Zeitpunkt der Auflösung eingetragenen Mitglieder nach der Summe aller ihrer einbezahlten Beiträge anteilsmäßig soweit zu verteilen, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.

Z.B.:

einbezahlte Beiträge in Euro Anteile bei Auflösung in %

Mitglied 1 360 36
Mitglied 2 200 20
Mitglied 3 150 15
Mitglied 4 100 10
Mitglied 5 90 9
Mitglied 6 50 5
Mitglied 7 50 5
Summe 1000 100

Übersteigt der Wert die von den Mitgliedern geleisteten Einlagen, soll der darüber hinaus gehende Betrag der österreichischen Sporthilfe bzw. einer ähnlichen Organisation zufallen. Welche das sein soll und wer mit der Abwicklung betraut wird hat die Generalversammlung mit einer einfachen Mehrheit zu beschließen.

Fassung vom 18.03.2017